Klassenelternsprecher

Die Klassenelternsprecherversammlung mit ihren Rechten und Pflichten

Die Klassenelternsprecher*innen (KES) sind die Vertretung der Eltern einer Klasse. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Eltern bei der Bildung und Erziehung ihrer Kinder in der Schule wahrzunehmen. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern und Elternbeirat. Die KES des Asam-Gymnasiums werden für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 jährlich gewählt. Die Klassenelternsprecherversammlung kommt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Alle Klassenelternsprecher können sich in den KES-Verteiler des Elternbeirates aufnehmen lassen. Um in den Verteiler aufgenommen zu werden, genügt eine E-mail an info@asam-elternbeirat.de .

Rechte – Der KES hat folgende Rechte:

  • vom Klassenleiter über alle Maßnahmen, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, informiert zu werden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zuerhalten.
  • Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten der Schüler ihrer Klasse verteilen
  • die Eltern zu einer Veranstaltung außerhalb der Schule einzuladen

Pflichten – Der KES hat folgende Pflichten:

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen
  • das interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren.
  • den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben.
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten.

Verschwiegenheitspflicht:

KES sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen ebenso wie Elternbeiräte Stillschweigen über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten bewahren. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für sensible Informationen und Tatsachen. Im Zweifel können Sie sich an den Klassenleiter wenden. Falls sich dies aufgrund der Information nicht anbietet, wenden Sie sich an den Schulleiter. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als KES bzw. Elternbeirat.